Inhalt
Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und wird wird aus allen stimmberechtigten Angehörigen der Gemeinde gebildet. Diese werden jährlich zu zwei bis vier öffentlichen Gemeindeversammlungen eingeladen.
Aufgaben
Die Gemeindeversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz, Verordnung, Gemeindeordnung oder Gemeindebeschlüsse einem andern Gemeindeorgan übertragen sind.
Kompetenzen
Der Gemeindeversammlung stehen folgende nicht übertragbaren Befugnisse zu:
- Erlass der Gemeindeordnung und der übrigen rechtsetzenden Reglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das städtische Personal,
- Änderungen des Gemeindebestandes oder des Gemeindegebietes einschliesslich Grenzbereinigungen sowie Änderungen des Namens und des Wappens der Stadt,
- Beschlussfassung über das Budget, den Steuerfuss und die Jahresrechnung,
- Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben und Nachtragskredite über 1,2 Millionen Franken für das einzelne Geschäft und neue wiederkehrende Ausgaben über 240’000 Franken,
- Beschlussfassung über Spezialfinanzierungen sowie Errichtung und Zweckänderung von Fonds,
- Beschlussfassung über die Verwendung von Fondserträgnissen zu andern als den vorgesehenen Zwecken, unter Vorbehalt von §152 des Gemeindegesetzes,
- Gründung, Erweiterung und Aufhebung von Anstalten und Unternehmungen sowie Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen, sofern der finanzielle Aufwand 1,2 Millionen Franken (einmalig) oder 240’000 Franken (wiederkehrend) übersteigt,
- Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, sofern der finanzielle Aufwand 1,2 Millionen Franken (einmalig) oder 240’000 Franken (wiederkehrend) übersteigt,
- Beitritt zu einem oder Austritt aus einem Zweckverband,
- Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf private Organisationen, sofern die Aufgabenübertragung nicht in kantonalen Erlassen oder in anderen Gemeindereglementen vorgesehen ist,
- Oberaufsicht über alle Gemeindeorgane.
Folgende Geschäfte unterliegen der obligatorischen Urnenabstimmung:
- Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation,
- wesentliche Änderungen des Gemeindebestandes oder des Gemeindegebietes,
- neue einmalige Ausgaben über 3 Millionen Franken,
- neue wiederkehrende Ausgaben über 600'000 Franken,
- Vorlagen, für die ein Viertel der an einer Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangen.
Mitwirkung
Wer in der Stadt Solothurn stimmberechtigt ist, kann an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen sowie zu traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen.
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer die mindestens 18 Jahre alt sind, die in der Stadt Solothurn angemeldet und im Stimmregister eingetragen sind.
Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern wird nach Vorweisen eines amtlichen Ausweisdokumentes eine Stimmkarte ausgehändigt. Mitarbeitende der Einwohnerdienste prüfen, ob die Teilnehmenden im Stimmregister eingetragen sind.
Solothurn haben die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Mitwirkungsrechte. Diese sind insbesondere im kantonalen Gemeindegesetz (§§ 42 - 45) und in der Gemeindeordnung (§§ 6 - 9) geregelt. Voraussetzung ist jeweils die zivilrechtliche Mündigkeit und Handlungsfähigkeit sowie die Stimmberechtigung in der Stadt. Damit ist das Recht gegeben, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, sich an der Diskussion zu beteiligen und Anträge zu traktandierten Geschäften oder Ordnungsanträge zum Verfahren zu stellen.
Eine Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat einberufen, oder wenn dies 500 Stimmberechtigte mittels Initiative verlangen. Die Initiative ist vor der Unterschriftensammlung zusammen mit den zu behandelnden Traktanden und Anträgen schriftlich bei der Stadtkanzlei anzumelden. Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind daraufhin innert 60 Tagen nach der Anmeldung der Stadtkanzlei einzureichen.
An der Gemeindeversammlung kann ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung zu einem Geschäft beschliessen.
Zudem können an der Versammlung Motionen, Postulate oder Interpellationen eingereicht werden:
- Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.
- Das Postulat ist ein Prüfauftrag, ob ein Reglement zu erlassen oder eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
- Zudem kann eine Interpellation eingereicht werden, welche eine mündliche oder schriftliche Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangt.
Die eingereichte Motion, das eingereichte Postulat oder die eingereichte Interpellation ist an der nächsten Gemeindeversammlung zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen. Dazu muss der Gemeinderat beantragen, ob die Motion, das Postulat oder die Interpellation erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll, worüber die Gemeindeversammlung dann abzustimmen hat.
Ort
Landhaus Solothurn, grosser Saal
Landhausquai 4
4502 Solothurn