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Steuern - Erlass
Steuern - Erlass
Steuererlass wird natürlichen Personen in der Regel dann gewährt, wenn sie die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich begleichen können. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) richtet sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Geschuldete Steuerbeträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.
Über Erlassgesuche von Staats- und Bundessteuern sowie Gebühren entscheidet die Erlassabteilung. Begründete Gesuche können an folgende Adresse gerichtet werden: Erlassabteilung, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
Über Erlassgesuche von Gemeindesteuern entscheidet die Gemeinde unabhängig vom Kanton. Begründete Gesuche werden an die Erlassabteilung, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, sowie an die Einwohnergemeinde Solothurn, Bereich Stadtkasse/ Steuern, Barfüssergasse 17, 4500 Solothurn gerichtet.
Kein Erlass bei Schulden
Solange Gesuchstellende indessen andere private Schulden haben, darf der Staat keinen Erlass gewähren. Andernfalls würden die privaten Gläubiger gegenüber der öffentlichen Hand bevorteilt (vgl. dazu § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11). Wenn dagegen ein Sanierungsplan besteht, kann der Staat im gleichen Umfang wie die privaten Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichten.