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Sozialhilfe
Wer nachweislich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um für sich oder die eigene Familie aufzukommen, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe kommt nur zum Tragen, wenn Sie auf andere Sozialleistungen wie Taggelder oder Renten keinen Anspruch haben, wenn diese das Existenzminimum nicht abdecken oder wenn diese nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Aufgrund Ihrer Angaben und Unterlagen prüfen wir, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht
Kontakt
Barfüssergasse 17
4502 Solothurn
Tel. 032 626 92 57
Fax 032 626 92 69
sozialedienste@solothurn.ch
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4502 Solothurn
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sozialedienste@solothurn.ch
Sozialhilfe - Anmeldung
Die Neuanmeldung zum Bezug von Sozialhilfe erfolgt in drei Schritten:
1. | Betroffene erkundigen sich persönlich am Schalter der Sozialen Dienste (oder telefonisch), welche Unterlagen für die Anmeldung erforderlich sind. |
2. | Wenn die Unterlagen zusammengestellt und kopiert sind, meldet sich die betroffene Person am Schalter der Sozialen Dienste zu folgenden Zeiten: |
Montag, Donnerstag und Freitag: | 08.30 bis 11.30 Uhr |
Montag bis Freitag | 14.00 bis 17.00 Uhr |
3. | Wenn die Anmeldeunterlagen vollständig sind, wird der Termin für das Erstgespräch bei einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter vereinbart. |
Weitere Informationen:
- Die Anmeldung hat in der Regel persönlich zu erfolgen.
- Ein Übergabebericht der letzten Gemeinde ist erforderlich, wenn die betroffene Person bereits durch einen anderen Sozialdienst finanziell unterstützt wurde. Der Anmeldeablauf bleibt ansonsten gleich.
- Die Anmeldung verfällt, wenn die Unterlagen nach dem Erstkontakt nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben werden.
Sozialhilfe - Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung. Danach hat jeder Mensch Anspruch auf Existenzsicherung, wenn er in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es entspricht dem Prinzip der Menschenwürde, dass jeder Mensch in der Schweiz Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und medizinische Versorgung hat.
Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger vom 24. Juni 1977 ist derjenige Kanton für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig, in welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz).
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die wirtschaftliche Hilfe, welche in der Verordnung weiter präzisiert wird und sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientiert.
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die Aufgaben der Sozialhilfe. Die Sozialen Dienste haben neben der materiellen Hilfe auch den Auftrag, Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information anzubieten. So werden mit den betroffenen Personen Entwicklungsschritte ausgelöst. Ziel ist es, die persönliche und finanzielle Unabhängigkeit zu fördern und so weiteren Notsituationen vorzubeugen.
In den Richtlinien des Kantons Solothurn werden Detailfragen präzisiert.
Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck unterschiedliche Anspruchslagen haben.
Sozialhilfe - Leistungen
Richtlinien zur Sozialhilfeunterstützung
Der Lebensunterhalt berechnet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und den kantonalen Richtlinien. Er besteht aus dem Grundbedarf und ist abgestuft nach Haushaltgrösse.
Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Monat
1-Personen-Haushalt | CHF 1'031.00 |
2-Personen-Haushalt | CHF 1'577.00 |
3-Personen-Haushalt | CHF 1'918.00 |
4-Personen-Haushalt | CHF 2'206.00 |
5-Personen-Haushalt | CHF 2'495.00 |
pro weitere Person | + CHF 209.00 |
Mit diesen Beträgen sind die folgenden Aufwendungen zu finanzieren:
- Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Allgemeine Haushaltführung
- Persönliche Pflege (z.B. selbst gekaufte Medikamente, Coiffeur)
- Verkehrsauslagen inkl. Halbtax-Abo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
- Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
- Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung (Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Übriges (z.B. kleine Geschenke)
Zusätzlich zum Grundbedarf vergütet werden die Wohnungsmiete, die Mietnebenkosten Heizung, Warmwasser), die medizinische Grundversorgung und gegebenenfalls situationsbedingte Leistungen. Die Höhe dieser Ansätze ist in den Richtlinien der Stadt Solothurn geregelt.
Mietzins
inkl. Nebenkosten wird wie folgt angerechnet:
1-Personen-Haushalt | max. CHF 900.00 |
2-Personen-Haushalt | max. CHF 1'200.00 |
Ab einem 3-Personen-Haushalt wird der Mietzins aufgrund der individuellen Haushalt-Konstellation festgesetzt (z.B. Alter und Geschlecht der Kinder)
Junge Erwachsene bis 25-jährig erhalten nur in Ausnahmefällen Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Für junge Erwachsene bis 25-jährig kommt sowohl für den Grundbedarf als auch für die Mietkosten eine andere Berechnung zur Anwendung.
Die Sozialen Dienste leisten keine Mietzins-Depots.
Integrationszulage
Eine Integrationszulage wird an Personen ausgerichtet, die sich besonders um ihre berufliche Integration bemühen. Die Zulage beträgt zwischen Fr. 50.-- und Fr. 200.-- pro Monat.
Einkommensfreibetrag
Personen, die berufstätig sind, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Dieser beträgt bei einem 100 %-Pensum maximal Fr. 400.-- pro Monat.
Krankenkasse / Franchisen / Selbstbehalte
Die Grundversicherung der Krankenkassenprämien (KVG) wird über die Prämienverbilligung des Kantons Solothurn beglichen. Zusatzversicherungen müssen selber bezahlt werden.
Die Sozialen Dienste übernehmen die Jahresfranchise (in der Regel das gesetzliche Minimum) sowie die Selbstbehalte der Krankenkasse gemäss KVG . Nicht übernommen werden Leistungen und Medikamente, die auch von der Krankenkasse nicht als KVG-Leistung anerkannt werden.
Kosten für Zahnbehandlungen
Ausser für Notfallbehandlungen ist den Sozialen Diensten vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen, welcher den Richtlinien der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn entspricht.
Auto
Sofern nicht berufliche oder gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können, dürfen Sozialhilfeempfänger/innen kein Fahrzeug betreiben. Personen, die um Sozialhilfe nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten.
Konkubinat / Haushaltbeitrag
Leben zwei Personen in einem stabilen Konkubinat (zwei Jahre oder gemeinsame Kinder) und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartner angemessen berücksichtigt. Für die Haushaltführung wird zumindest eine Entschädigung im Budget der unterstützten Person berücksichtigt.
Ausbildungskosten
Ausbildungen sind in der Regel durch die Eltern bzw. mit Hilfe von Stipendien zu finanzieren.
Schulden / Steuern / Alimente
können nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Ein allfälliger Sozialhilfeanspruch besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem alle zur Prüfung des Anspruchs benötigten Unterlagen bei den Sozialen Diensten vorliegen.
Wichtig: Jegliches Einkommen wird mit den erwähnten Ausgabepositionen verrechnet.
Sozialhilfe - Rechte und Pflichten
Orientierung der Sozialhilfe über Rechte und Pflichten in 18 Sprachen
Ausgangslage
Sie haben sich aufgrund Ihrer persönlichen Situation um Hilfe an uns gewandt. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist im Sozialgesetz und in der Sozialverordnung geregelt. Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten können Sie untenstehenden Bestimmungen entnehmen:
1. Auskunftspflicht
Sie sind verpflichtet, sämtliche als erforderlich erachteten Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und nötigenfalls Einblick in alle schriftlichen Unterlagen zu gewähren. Sie haben Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Ihre Erwerbseinkommen
- Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund gesetzlicher Erlasse
- Vermögen und Vermögensertrag unter Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Dritten
- Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
- eigene Mittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten
- eigene Mittel von minderjährigen Kindern
- Entgelt für Leistungen, die Sie berufstätigen Kindern oder andern im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringen.
- Verändern sich Ihre Verhältnisse, muss die Hilfe neu berechnet werden.
Deshalb sind Sie verpflichtet, uns insbesondere folgende Änderungen umgehend zu melden:
- Aufnahme oder Verlust der Arbeit
- Bezüge aus Renten oder Versicherungen
- Wohnungswechsel
- Gewinne und Erbschaften
- Änderung der Haushaltszusammensetzung
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet. Die Sozialhilfeorgane sind zudem berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen. In der Regel sind Sie vorgängig darüber zu orientieren. Hiermit werden Sie ausdrücklich darüber orientiert, dass der Sozialdienst ermächtigt ist, den Steuerbehörden den Status und Daten von sozialhilfeabhängigen Personen mitzuteilen.
2. Befolgung von Anordnungen
Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese müssen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder Ihre Lage und die Ihrer Angehörigen zu verbessern. Wer Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgt, z.B. Auflagen oder Weisungen missachtet oder Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet, dem können die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.
3. Rückerstattungspflicht
Sie haben bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn Sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, d.h. wenn Sie ein gutes Einkommen erzielen oder ein hinreichend liquides Vermögen besitzen. Bei nicht realisierbarem Vermögen wird die Sicherstellung bzw. die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt (siehe separates Formular). Der Rückerstattungsanspruch ist Ihnen gegenüber nach 10 Jahren seit der letzten Hilfeleistung verwirkt. Gegenüber Ihren Erben verjährt der Rückerstattungsanspruch innerhalb von zwei Jahren seit Ihrem Tod. Die Erben haften solidarisch; ihre Haftung ist auf den Umfang des Nachlasses beschränkt. Bedeutet die Rückerstattung für Sie oder Ihre Erben eine grosse Härte, kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
4. Verwandtenunterstützung
Gemäss Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen. Nach dem Sozialgesetz ist das Amt für soziale Sicherheit, Abteilung Sozialhilfe und Asyl verpflichtet, zu überprüfen, ob Ihre Verwandten einen Beitrag an die Unterstützung leisten können.
5. Eröffnung, Rechtsmittelbelehrung, Beschwerderecht
Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sowie damit verbundene Auflagen und Weisungen sind Ihnen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Sie können gegen schriftliche Beschlüsse der örtlichen Sozialhilfeorgane innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit Beschwerde erheben.
Sozialhilfe - Wie funktioniert sie?
Wie funktioniert die Sozialhilfe?
Sozialhilfe wird ausgerichtet, wenn andere Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind.
Sozialhilfeleistungen werden im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Finanziert werden die Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln.
Persönliche und finanzielle Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person erbracht.
Sie wird freiwillig und kostenlos gewährt. Die persönliche Beratung und Betreuung ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfeleistung.
Wenn Sie sich in einer Notsituation befinden, Sozialhilfe beantragen möchten und in der Stadt Solothurn Wohnsitz verzeichnen, melden Sie sich bitte telefonisch 032 626 92 57 oder persönlich am Schalter an.