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Ortsplanungsrevision Solothurn
Die heute noch gültige bau- und planungsrechtliche Grundordnung der Stadt Solothurn stammt aus der letzten Ortsplanung von 2002. Seit 2013 wird die Grundordnung anhand 3 Phasen überarbeitet.
Gemäss § 10, Abs. 2, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes ist die Einwohnergemeinde verpflichtet, ihre Ortsplanung in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und – wenn nötig – anzupassen. Übergeordnete gesetzliche Grundlagen haben sich geändert: Das eidgenössische Raumplanungsgesetz ist seit 1. Mai 2014 in Kraft und die umfassende Teilrevision der kantonalen Bauverordnung (KBV) seit 1. März 2013. Letztere sieht die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vor. Mit der IVHB werden neue Begriffe und Messweisen festgelegt, was zu einer Überarbeitung des Bau- und Zonenreglements und zu einer Anpassung des Nutzungsplans führt. Diese Teile der KBV treten gleichzeitig mit der OPR der Gemeinden in Kraft. Im März 2013 hat der Gemeinderat eine gesamthafte Überarbeitung der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der Stadt Solothurn beschlossen hat.
Die Abbildung 1 zeigt die drei Phasen der Ortsplanungsrevision. Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) bildet das Ergebnis der ersten Phase ab. Dieses wurde dem Gemeinderat im August 2015 zur Kenntnis gebracht. Die darin formulierten und vom Gemeinderat beschlossenen 18 Leitgedanken waren eine wichtige Grundlage und gleichzeitig eine Zielorientierung für die Ausarbeitung des räumlichen Leitbildes in der Phase 2.
Gemäss § 9, Abs. 4 lit. a., des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird von den Gemeinden ein räumliches Leitbild gefordert. Das räumliche Leitbild als Ergebnis der Phase 2 wurde im August 2017 von der Gemeindeversammlung verabschiedet.
Die sechs Leitsätze und ihre Handlungsempfehlungen aus dem Räumlichen Leitbild bildeten die Grundlage für die Ausarbeitung der Phase 3 der Ortsplanungsrevision. Die Ziele des Stadtentwicklungskonzept (STEK) und des räumlichen Leitbilds werden in der Phase 3 Nutzungsplanung auf den unterschiedlichen Massstabsebenen umgesetzt. Die Zuständigkeit für das Baureglement und das Reglement über die Parkfelder für Motorfahrzeuge ist bei der Gemeindeversammlung. Für die übrigen Instrumente liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat.
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Im Zeitraum Dezember 2018 bis September 2019 fanden die zwei Kantonalen Vorprüfungen statt.
Am 21. April 2020 hat der Gemeinderat die öffentliche Auflage beschlossen.
Das Baureglement und das Reglement über Parkfelder für Motorfahrzeuge wurden der Gemeindeversammlung vom 18. August 2020 zum Beschluss unterbreitet. Dabei wurde das Baureglement beschlossen und auf das Reglement über Parkfelder für Motorfahrzeuge nicht eingetreten.
Am 22. Februar 2022 beschloss der Gemeinderat über die Einsprachen zur 2. öffentlichen Auflage und verabschiedete die Unterlagen zu Handen des Kantons (Beschwerdebehandlung und regierungsrätliche Genehmigung). |