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Sozialhilfe - Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen
Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung. Danach hat jeder Mensch Anspruch auf Existenzsicherung, wenn er in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es entspricht dem Prinzip der Menschenwürde, dass jeder Mensch in der Schweiz Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und medizinische Versorgung hat.
Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger vom 24. Juni 1977 ist derjenige Kanton für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig, in welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz).
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die wirtschaftliche Hilfe, welche in der Verordnung weiter präzisiert wird und sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientiert.
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die Aufgaben der Sozialhilfe. Die Sozialen Dienste haben neben der materiellen Hilfe auch den Auftrag, Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information anzubieten. So werden mit den betroffenen Personen Entwicklungsschritte ausgelöst. Ziel ist es, die persönliche und finanzielle Unabhängigkeit zu fördern und so weiteren Notsituationen vorzubeugen.
In den Richtlinien des Kantons Solothurn werden Detailfragen präzisiert.
Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck unterschiedliche Anspruchslagen haben.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Soziale Dienste | 032 626 92 57 | sozialedienste@solothurn.ch |
Name |
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Sozialhilfe |