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Sozialhilfe - Rechte und Pflichten
Orientierung der Sozialhilfe über Rechte und Pflichten in 18 Sprachen
Ausgangslage
Sie haben sich aufgrund Ihrer persönlichen Situation um Hilfe an uns gewandt. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist im Sozialgesetz und in der Sozialverordnung geregelt. Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten können Sie untenstehenden Bestimmungen entnehmen:
1. Auskunftspflicht
Sie sind verpflichtet, sämtliche als erforderlich erachteten Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und nötigenfalls Einblick in alle schriftlichen Unterlagen zu gewähren. Sie haben Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Ihre Erwerbseinkommen
- Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund gesetzlicher Erlasse
- Vermögen und Vermögensertrag unter Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Dritten
- Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
- eigene Mittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten
- eigene Mittel von minderjährigen Kindern
- Entgelt für Leistungen, die Sie berufstätigen Kindern oder andern im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringen.
- Verändern sich Ihre Verhältnisse, muss die Hilfe neu berechnet werden.
Deshalb sind Sie verpflichtet, uns insbesondere folgende Änderungen umgehend zu melden:
- Aufnahme oder Verlust der Arbeit
- Bezüge aus Renten oder Versicherungen
- Wohnungswechsel
- Gewinne und Erbschaften
- Änderung der Haushaltszusammensetzung
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet. Die Sozialhilfeorgane sind zudem berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen. In der Regel sind Sie vorgängig darüber zu orientieren. Hiermit werden Sie ausdrücklich darüber orientiert, dass der Sozialdienst ermächtigt ist, den Steuerbehörden den Status und Daten von sozialhilfeabhängigen Personen mitzuteilen.
2. Befolgung von Anordnungen
Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese müssen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder Ihre Lage und die Ihrer Angehörigen zu verbessern. Wer Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgt, z.B. Auflagen oder Weisungen missachtet oder Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet, dem können die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.
3. Rückerstattungspflicht
Sie haben bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn Sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, d.h. wenn Sie ein gutes Einkommen erzielen oder ein hinreichend liquides Vermögen besitzen. Bei nicht realisierbarem Vermögen wird die Sicherstellung bzw. die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt (siehe separates Formular). Der Rückerstattungsanspruch ist Ihnen gegenüber nach 10 Jahren seit der letzten Hilfeleistung verwirkt. Gegenüber Ihren Erben verjährt der Rückerstattungsanspruch innerhalb von zwei Jahren seit Ihrem Tod. Die Erben haften solidarisch; ihre Haftung ist auf den Umfang des Nachlasses beschränkt. Bedeutet die Rückerstattung für Sie oder Ihre Erben eine grosse Härte, kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
4. Verwandtenunterstützung
Gemäss Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen. Nach dem Sozialgesetz ist das Amt für soziale Sicherheit, Abteilung Sozialhilfe und Asyl verpflichtet, zu überprüfen, ob Ihre Verwandten einen Beitrag an die Unterstützung leisten können.
5. Eröffnung, Rechtsmittelbelehrung, Beschwerderecht
Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sowie damit verbundene Auflagen und Weisungen sind Ihnen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
Sie können gegen schriftliche Beschlüsse der örtlichen Sozialhilfeorgane innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit Beschwerde erheben.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Soziale Dienste | 032 626 92 57 | sozialedienste@solothurn.ch |
Name |
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Sozialhilfe |