Inhalt
Mitwirkungsrechte
In der Gemeindeorganisation der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn haben die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Mitwirkungsrechte. Diese sind insbesondere im kantonalen Gemeindegesetz (§§ 42 - 45) und in der Gemeindeordnung (§§ 6 - 9) geregelt.
Voraussetzung ist jeweils die zivilrechtliche Mündigkeit und Handlungsfähigkeit sowie die Stimmberechtigung in der Stadt. Damit ist das Recht gegeben, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, sich an der Diskussion zu beteiligen und Anträge zu traktandierten Geschäften oder Ordnungsanträge zum Verfahren zu stellen.
Eine Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat einberufen, oder wenn dies 500 Stimmberechtigte mittels Initiative verlangen. Die Initiative ist vor der Unterschriftensammlung zusammen mit den zu behandelnden Traktanden und Anträgen schriftlich bei der Stadtkanzlei anzumelden. Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind daraufhin innert 60 Tagen nach der Anmeldung der Stadtkanzlei einzureichen.
An der Gemeindeversammlung können ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung zu einem Geschäft beschliessen.
Ferner kann jeder oder jede stimmberechtigte Person an der Versammlung eine Motion oder ein Postulat einreichen.
- Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.
- Das Postulat ist ein Prüfauftrag, ob ein Reglement zu erlassen oder eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
- Zudem kann eine Interpellation eingereicht werden, welche eine mündliche oder schriftliche Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangt.
Die eingereichte Motion oder das eingereichte Postulat ist an der nächsten Gemeindeversammlung zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen. Dazu muss der Gemeinderat beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll, worüber die Gemeindeversammlung dann abzustimmen hat.
Bei Fragen unterstützt die Stadtkanzlei.