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Steuerinformationen
In der ganzen Schweiz gilt das Gegenwartsprinzip. In der aktuellen Steuererklärung ist das Einkommen und Vermögen aus dem Vorjahr zu deklarieren. Sie erhalten im aktuellen Kalenderjahr jeweils eine Vorbezugsrechnung (provisorische Rechnung) zur Bezahlung der Gemeindesteuern. Der definitive Steuerbetrag wird im Folgejahr aufgrund der Einschätzung des Kantonalen Steueramtes festgesetzt (definitive Veranlagung).
Basis für den Vorbezug
Als Vorbezug wird der Steuerbetrag gemäss der letztbekannten definitiven Staatssteuerveranlagung in Rechnung gestellt.
Falls Ihre Vorbezugsrechnung wesentlich zu hoch oder zu tief ist, nehmen Sie mit den Einwohnerdiensten Bereich Steuern Kontakt auf oder laden Sie das Formular Angaben für den Vorbezug online herunter.
Änderung der finanziellen Verhältnisse
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse voraussichtlich wesentlich ändern werden, bitten wir Sie uns zu kontaktieren oder uns das ausgefüllte Formular Angaben für den Vorbezug zuzustellen.
Steuerpflicht
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der neuen Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar des Wegzugsjahres.
Bei Heirat sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar zusammen als Ehegemeinschaft steuerpflichtig (gemeinsame Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Durch eine Scheidung, eine rechtliche oder tatsächliche Trennung, sind beide Ehegatten rückwirkend per 1. Januar getrennt als Einzelpersonen steuerpflichtig (separate Besteuerung für die ganze Steuerperiode).
Der Tod eines Ehegatten führt zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft und zum Neueintritt des überlebenden Ehegatten.
Steuerrechner
Die Gemeindesteuer berechnet sich mit dem jeweiligen Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer (ohne Einbezug Personalsteuer). Mit dem Steuerrechner des kantonalen Steueramtes können Sie Ihre Steuern selber berechnen.
Einsprachen
Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirkt keinen Zahlungsaufschub. Die Rechnungen sind trotz Einsprache gemäss Fälligkeitsdatum fristgerecht zu bezahlen.
Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar.
Die Einsprache gegen eine Gemeindesteuerrechnung kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche (§8 Abs. 2 des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde Solothurn).
Eine Einsprache gegen eine definitive Veranlagung ist direkt an die kantonale Veranlagungsbehörde Solothurn zu richten.
Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)
Sie sind im Kanton Solothurn quellenbesteuert, erhalten jedoch nun von kantonalen Steueramt eine Steuererklärung zum Ausfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie als quellenbesteuerte Person vorübergehend oder auf Dauer sogenannt «nachträglich ordentlich veranlagt» (NOV). Das heisst: Sie müssen wie die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Solothurn eine Steuererklärung ausfüllen. In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögen.
Wichtig: Sie bleiben weiterhin an der Quelle besteuert. Die abgezogenen Quellensteuern werden später – meistens im 1. Quartal des Folgejahres - mit der Steuerschuld in der Schlussabrechnung verrechnet und der Gemeindesteueranteil vom Kantonalen Steueramt an die Einwohnergemeinde überwiesen.
Weitere Informationen finden Sie hier
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Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkasse / Steuern | 032 626 92 36 | stadtkasse@solothurn.ch |